Der Bundesgerichtshof hat in einer vom 5.6.2018 datierenden Entscheidungen zum Aktenzeichen XI ZR 790/16 entschieden, dass sog. Zinscapprämien in Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam sind, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind (§ §07 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und die Darlehensnehmer entgegen der Grundsätze von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies begründet der BGH mit den Grundsätzen, mit denen er die Unwirksamkeit von AGB über die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten und Bearbeitungsgebühren begründet hat.
Die Rechtsprechung, wonach AGB über die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten und Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam sind, hat der Bundesgerichtshof mit zwei Grundsatzentscheidungen jeweils mit Urteil vom 4.7.2018 zum Az. XI ZR 562/15 und zum Az. XI ZR 233/16 auch auf mit Unternehmen abgeschlossene Darlehensverträgen übertragen, so dass die vom BGH zu den Zinsscappräimen ergangene Entscheidung keine Differenzierung gebietet und
ebenso uneingeschränkt auch auf Darlehensverträge mit Unternehmern und Freiberuflern anzuwenden ist.
Zinscapprämien finden sich in einer Vielzahl von Darlehensverträgen zur Sicherung des Zinsniveaus sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer. Vermehrt finden sich die Zinsscapprämien (in der Regel mit 4 % des Nominalbetrages) zur Praxisfinanzierung von Ärzten, aber auch Apothekern und Angehörigen der sog. Heilberufe und sind in diesen Kreditverträgen unzulässigerweise vereinbart worden.
Die Darlehensnehmer können diese Zahlungen gemäß den Grundsätzen des Bereicherungsrechts, weil die Regelungen die Darlehensnehmer unangemessen benachteiligen, von den Banken und Finanzierungsinstituten nebst (bis zu) 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Leistung zurückfordern. Gemäß den obigen Grundsätzen gilt dies für alle privat als Verbraucher aber auch für unternehmerisch veranlasst Finanzierungen von Unternehmen und Freiberuflern. Maßgebliche Verjährungsfristen sind je nach Einzelfall allerdings zu beachten.
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