Europäischer Gerichtshof stärkt die Rechte von Darlehensnehmernbei Widerruf des Darlehensvertrages–EuGH C-66/19 -
In einem wegweisenden Urteil hat der Europäische Gerichtshofdie Rechte von Darlehensnehmern und Verbrauchern gestärkt.
Das betrifft insbesondere Kreditnehmer, die ihre Immobilie oder aber bspw. ihr Kraftfahrzeug finanziert oder geleast haben und gilt für Darlehensverträge, die ab März 2010 geschlossen worden sind. Banken und Sparkassen müssen ihre Kunden möglichst detailliert und klar über ihr Widerrufsrecht belehren, sonst beginnt die dafür gesetzte Frist nicht zu laufen. Das hat der Europäische Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung am 26.03.2020 in der Rechtssache EuGH C-66/19 entschiedenund betrifft nahezu alle in Deutschland seit März 2010 bis heute (bei Immobiliendarlehensverträgen gilt das für die Jahre 2010 bis 2016) abgeschlossenen Darlehensverträge und Leasingverträge.
Darlehensverträge müssen klare und für den Verbraucherverständliche Hinweise auf den Beginn von Widerrufsfristenenthalten.Das hat der EuGH ausdrücklich entschieden, wobei dem Europäischen Gerichtshof eine übliche seit dem Jahre 2010 verwendete Widerrufsbelehrung einer Sparkasse in einem Immobiliendarlehensvertrag zur Entscheidung vorlag. Danach sollte die 14-tägige Frist zumWiderruf des Vertragsbeginnen, sobald der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach §492 Abs.2 BGB erhaltenhatte,z.B. Angaben zur Art des Darlehens, zum Nettodarlehensbetrag undzur Vertragslaufzeit. Diese Pflichtangaben wurden im Vertrag selbstabernicht aufgeführt. § 492 Abs. 2 BGB wiederumverweist auf weitere Rechtsvorschriften, wie u.a. etwa das Einführungsgesetz zum BGB.Ein solcher Kaskadenverweis, wie es in der Mitteilung des EuGH heißt, der auf unterschiedliche Paragrafen im nationalen Recht verweise, biete diese Klarheit nichtund reichenicht aus, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.Damit stellt sich der Europäische Gerichtshof gegen den Bundesgerichtshof, der im Jahre 2016 für Immobiliendarlehensverträge und Ende 2019 für PKW-Finanzierungen entschieden hatte, dass eine entsprechende Klausel wirksam sei. Die EU-Richtlinie, so der EuGH ausdrücklich, solleKunden ein hohes Maß an Schutzbieten. Kreditverträge müsstendeshalb klar und prägnant die Bedingungen für die Widerrufsfristdarlegen. Diesen Anforderungen genüge die von der in einer Vielzahl von Darlehensverträgen und Leasingverträgen enthaltene Widerrufsklausel nicht. Der Europäische Gerichtshof gibt dem Widerrufsjoker damit eine neue Chance. Nach den jüngsten Zahlen der Bundesbank betrifft dies allein Wohnbaukredite und Immobiliendarlehen von Juni 2010 bis März 2016 mit einem Kreditvolumen von 1.2 Billionen Euro.Schicken Sie uns Ihre Darlehensunterlagen zu. Gerne überprüfenwir Ihre Kreditunterlagen im Hinblick auf einen auch heute noch möglichen Widerrufihrer Darlehen.
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